Kindergarten Adlkofen e.V.

Gemeinsam sind wir stark für unsere Kinder!

Satzung des Kindergartenvereins Adlkofen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins. Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Kindergartenverein Adlkofen e.V." und hat seinen Sitz in Adlkofen.
2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein stellt sich die Aufgabe den Kindergarten und die Kinderkrippe in Adlkofen zu unterstützen. Der weitere Vereinszweck liegt darin, Kinder im Vorschulalter in der Gemeinde zu fördern, wenn Hilfe notwendig ist. In Ausnahmefällen muss die Hilfe nicht auf das Gemeindegebiet beschränkt sein, soweit ebenfalls ein Kindergarten oder Vorschulkinder einer anderen Gemeinde unterstützt werden, und andere Hilfe nicht möglich ist. Die Unterstützung des Kindergartens und der Kinderkrippe in Adlkofen darf durch derartige Hilfe aber nicht gefährdet werden.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der jeweils aktuellen Fassung der Abgabenorndung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihremDie Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihremAusscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre eingezahltenBeiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Adlkofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere solche der Kinder- und Jugendförderung zu verwenden hat.
 
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
2. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von derBeitragszahlung befreit.
 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet
1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und
2. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
 
§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung erworben.
2. Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch Austritt oder
3. durch Ausschluss.
3. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch entsprechende schriftliche Erklärung. Sie ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum jeweiligen Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstands. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Ausschließung binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung schriftlich - zu Händen des Vorstands anfechten und die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Mitglied ist im Beschluss entsprechend zu belehren. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend.
 
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Der Mindestbeitrag beträgt EUR 19,-- pro Jahr.
2. Der Beitrag wird im Regelfall jeweils zum 1. Juli des Jahres vom mitgeteilten Konto des Mitglieds durch SEPA-Lastschriftmandat eingezogen oder in Rechnung gestellt.
 
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Vereinsausschuss und
3. die Mitgliederversammlung.
 
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer und
4. dem Kassier.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter müssen sich der 1. oder der 2. Vorsitzende befinden.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern nichts anderes bestimmt wird.
4. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
5. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als EUR 500,- belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung des Vereinsausschusses.
6. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
9. Die Vorstandsämter enden
1. durch den Tod des Vorstandsmitgliedes,
2. durch Entlastung und Wahl eines anderen Vorstandsmitglieds in der Mitgliederversammlung oder
3. durch Austritt aus dem Verein oder bei Ausschluss.
 
§ 10 Der Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern und aus in der Regel 7, jedoch mindestens 5 bzw. maximal 9 Beisitzern.
2. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. § 9 Abs. 7 S. 2 und 3 gelten entsprechend.
3. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 9 Abs. 5) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Er soll vom Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten gehört werden.
4. Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt § 9 Abs. 8 S. 1, 3 und 4 entsprechend. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn sechs seiner Mitglieder anwesend sind.
 
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich oder durch die Bekanntgabe auf der Homepage des Kindergartenvereins einzuladen. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben.
3. Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes und der Beisitzer;
2. Entgegenahme des vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu erstattenden Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes;
3. Genehmigung der Jahresabrechnung nach erfolgter Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes;
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern gem. § 4 Abs. 2;
6. Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds gem. § 6 Abs. 4;
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
8. Beschlussfassung über Wünsche und Anträge und
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die anwesenden Mitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt. Stimmabtretungen sind unzulässig.
 
§ 12 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Versammlungsleiter des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Versammlungsleiter übertragen werden. Außerdem können Wahlhelfer berufen werden.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.
3. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt oder mehr als ein Drittel der erschienenen Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.
4. Hat bei einer Wahl kein Kandidat im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
5. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
 
§ 13 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen:
1. nach entsprechendem Beschluss des Vorstandes oder
2. auf schriftliches Begehren von mindestens einem Viertel der Mitglieder an den Vorstand, unter Angabe des Einberufungsgrundes und der zu stellenden Anträge.
2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten § 11 Abs. 2 und 4 und § 12 entsprechend.
 
§ 14 Satzungsänderungen
1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
 
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte und zur Übertragung des Vereinsvermögens gem. § 3 Abs. 5 drei Liquidatoren.
 
Stand: März 2018
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